Garantie und Gewährleistungsbedingungen

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Garantie und Gewährleistungsbedingungen

Einleitung in die Thematik von Garantie und Gewährleistung in der Schweiz

Garantie und Gewährleistung sind zwei Begriffe, die im schweizerischen Kaufrecht eine zentrale Rolle spielen. Sie gewähren dem Käufer Schutz bei Mängeln oder Defekten eines erworbenen Produkts. Obwohl sie oft synonym verwendet werden, unterscheiden sie sich in ihrer rechtlichen Bedeutung und ihren Auswirkungen auf den Kaufvertrag.

Die Gewährleistung ist im schweizerischen Obligationenrecht (OR) geregelt und gibt dem Käufer das Recht, innerhalb einer gesetzlich festgelegten Frist Mängel am gekauften Produkt zu rügen. Diese Frist beträgt gemäß Art. 210 OR für bewegliche Sachen in der Regel zwei Jahre ab Ablieferung der Sache. Bei Immobilien erstreckt sich diese Frist sogar auf fünf Jahre. Ist ein Produkt mangelhaft, kann der Käufer die Nachbesserung verlangen, einen Preisnachlass oder unter bestimmten Umständen sogar vom Vertrag zurücktreten.


Garantie und Gewährleistungsbedingungen - Liftinstallation

  1. Maßgefertigte Lösungen
  2. Notfallliftservice
  3. Vorabinspektion

Im Gegensatz zur gesetzlich geregelten Gewährleistung handelt es sich bei der Garantie um eine freiwillige Zusage des Herstellers oder Verkäufers, dass das Produkt über die gesetzliche Gewährleistungsfrist hinaus für einen bestimmten Zeitraum fehlerfrei funktioniert oder dass bestimmte Eigenschaften während dieser Zeit garantiert werden. Die Details einer solchen Garantiezusage sind nicht durch das Gesetz vorgeschrieben, sondern werden individuell zwischen Verkäufer und Kunde vereinbart und finden sich häufig in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Eine Garantie kann zusätzliche Sicherheiten bieten und stellt somit oft ein wichtiges Verkaufsargument dar.

In der Praxis führt dies dazu, dass viele Konsumentinnen und Konsumenten sich beim Auftreten eines Mangels zunächst an die Garantiebestimmungen halten, da diese oftmals kundenfreundlicher gestaltet sind als die gesetzliche Gewährleistung. Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass eine Garantiezusage nie dazu führen darf, dass die Rechte aus der gesetzlichen Gewährleistung beschnitten werden.

Für Schweizer Verbraucher ist es daher essentiell, sowohl ihre Rechte aus der Gewährleistung als auch den Umfang einer eventuellen Herstellergarantie zu kennen. Nur so können sie bei Problemen mit einem Produkt schnell und effektiv reagieren sowie angemessene Lösungen aushandeln.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Während die Gewährleistung dem Käufer grundlegende Rechte gegenüber dem Verkäufer bei Vorliegen eines Mangels zusichert, bietet die Garantie darüber hinausgehende Leistungen seitens des Herstellers oder Händlers an – beide tragen damit zur Stärkung des Kundenvertrauens bei und fördern faire Handelsbeziehungen in

Definition und rechtliche Grundlagen der Gewährleistung nach Schweizer Obligationenrecht

    Die Gewährleistung ist ein zentraler Bestandteil des Schweizer Obligationenrechts, wie es im Schweizerischen Obligationenrecht (OR) verankert ist. Sie dient dem Käuferschutz und regelt die Rechte des Käufers bei Mängeln der gekauften Sache.

    Definitionsgemäß bezeichnet die Gewährleistung die Haftung des Verkäufers für Sach- und Rechtsmängel einer verkauften Sache zum Zeitpunkt der Übergabe an den Käufer. Das bedeutet, dass der Verkäufer dafür einstehen muss, dass das verkaufte Produkt oder die Dienstleistung den vereinbarten Eigenschaften entspricht bzw. frei von Defekten ist.

    Rechtlich gesehen sind die wichtigsten Bestimmungen zur Gewährleistung in den Artikeln 197 ff. OR festgehalten. Dort wird unter anderem definiert, was unter einem Sachmangel zu verstehen ist – nämlich eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder – falls nichts vereinbart wurde – eine Abweichung von der erwarteten Beschaffenheit, einschließlich Funktionsfähigkeit, Aussehen und Haltbarkeit.

    Die rechtlichen Grundlagen regeln auch die Fristen für die Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche. Gemäß Artikel 210 OR beträgt die allgemeine Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Übergabe der Sache; bei Immobilien beträgt diese Frist fünf Jahre. Es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart. Wichtig ist hierbei zu beachten, dass diese Ansprüche nicht übertragbar sind und somit nur vom direkten Käufer geltend gemacht werden können.

    Wenn ein Mangel vorliegt, stehen dem Käufer verschiedene Möglichkeiten offen: Er kann nach Artikel 205 OR entweder Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufs), Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder Ersatzlieferung fordern. In speziellen Situationen kommt auch Schadenersatz in Frage.

    In der Praxis wird oft zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung eine Garantie angeboten – dies ist jedoch eine freiwillige Leistung des Verkäufers oder Herstellers, welche über das Gesetz hinausgeht und gesondert ausgestaltet wird.

    Zusammenfassend bietet das Schweizer Obligationenrecht mit seinen Regelungen zur Gewährleistung einen wichtigen Schutz für Konsumentinnen und Konsumenten beim Kauf von Gütern und Dienstleistungen. Durch diese rechtlichen Rahmenbedingungen wird sichergestellt, dass Produkte den Erwartungen entsprechen und Kunden bei Problemen nicht schutzlos gestellt sind.

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    Posted by on 2024-05-22

    Unterschiede zwischen Garantie und gesetzlicher Gewährleistung

    In der Schweiz, wie auch in anderen Ländern, ist es wichtig für Konsumentinnen und Konsumenten zu verstehen, was die Unterschiede zwischen Garantie und gesetzlicher Gewährleistung sind. Diese beiden Begriffe werden oft synonym verwendet, doch sie beschreiben zwei unterschiedliche Arten von Verkäufer- bzw. Herstellerversprechen.

    Die gesetzliche Gewährleistung ist im Obligationenrecht (OR) festgelegt und gibt dem Käufer das Recht, dass die gekaufte Ware zum Zeitpunkt der Lieferung frei von Mängeln ist. Sie bezieht sich also auf eine Grundbedingung beim Kauf: Dass das Produkt das hält, was beim Kauf versprochen wurde. In der Schweiz beträgt die Gewährleistungsfrist grundsätzlich zwei Jahre ab Warenübergabe. Allerdings kann diese Frist in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers verkürzt werden – jedoch nicht unter ein Jahr.

    Die Garantie hingegen ist eine freiwillige Zusatzleistung des Herstellers oder Händlers und somit kein gesetzlich vorgeschriebenes Recht. Hierbei handelt es sich um ein Versprechen, dass ein Produkt für einen bestimmten Zeitraum funktioniert oder bestimmte Eigenschaften behält. Die genauen Bedingungen einer Garantie können variieren: So kann sie etwa eine längere Laufzeit als die gesetzliche Gewährleistung haben oder zusätzliche Leistungen wie kostenlosen Ersatz oder Reparatur beinhalten.

    Ein wesentlicher Unterschied besteht auch im Bereich der Beweislast: Während bei der gesetzlichen Gewährleistung in den ersten sechs Monaten davon ausgegangen wird, dass ein Defekt bereits zum Zeitpunkt der Lieferung bestand und somit der Verkäufer beweisen muss, dass dies nicht zutrifft, liegt nach dieser Zeitspanne die Beweispflicht beim Käufer. Bei einer Garantie hingegen definiert der Garantiegeber meist selbst die Regeln zur Abwicklung eines Garantiefalls.


    Garantie und Gewährleistungsbedingungen - Liftinstallation

    1. Liftkomfort
    2. Liftnachrüstung
    3. Lokale Vertriebspartner
    4. Steuerliche Absetzbarkeit
    5. Badezimmeranpassung

    Zusammenfassend lässt sich sagen: Während die gesetzliche Gewährleistung eine Pflicht des Verkäufers darstellt und sicherstellt, dass das verkaufte Produkt bei Übergabe mangelfrei ist, bietet die Garantie als freiwilliges Versprechen meist weitergehende Vorteile und kann dem Kunden zusätzliche Sicherheit bieten. Für schweizerische Kundinnen und Kunden lohnt es sich daher immer genau hinzuschauen und sowohl ihre Rechte aus der gesetzlichen Gewährleistung als auch mögliche Vorteile durch angebotene Garantien zu kennen.

    Arten von Treppenliften

    Dauer und Umfang der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche

    In der Schweiz, wie auch in vielen anderen Ländern, ist es für Konsumenten wichtig zu verstehen, was unter den Begriffen Garantie und Gewährleistung verstanden wird. Diese Begriffe beschreiben unterschiedliche Formen des Schutzes für Personen, die Waren und Dienstleistungen kaufen.

    Die gesetzliche Gewährleistung bezieht sich auf die Ansprüche, die ein Käufer gegenüber dem Verkäufer hat, wenn das gekaufte Produkt einen Mangel aufweist. In der Schweiz ist diese gesetzlich geregelt im Obligationenrecht (OR). Die Dauer der gesetzlichen Gewährleistung beträgt grundsätzlich zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Sache an den Käufer. Es gibt jedoch Ausnahmen; bei gebrauchten Sachen kann diese Frist vertraglich oft auf ein Jahr verkürzt werden.

    Der Umfang der gesetzlichen Gewährleistung umfasst in erster Linie das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wenn eine Reparatur oder ein Austausch nicht möglich ist oder nicht zum gewünschten Ergebnis führt, kann der Kunde eine Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Kaufvertrag zurücktreten.

    Es ist wichtig zu beachten, dass die Beweislastregelung in dieser Hinsicht kundenfreundlich gestaltet ist: Innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe wird davon ausgegangen, dass ein vorhandener Mangel bereits zum Lieferzeitpunkt bestanden hat – es sei denn, der Verkäufer kann das Gegenteil beweisen.

    Im Gegensatz zur gesetzlichen Gewährleistung steht die kommerzielle Garantie. Diese wird vom Hersteller oder Händler freiwillig angeboten und geht oft über die gesetzlichen Anforderungen hinaus. Die Bedingungen einer solchen Garantie sind nicht standardisiert und können variieren – von zusätzlichen Leistungen bis hin zu längeren Zeiträumen.

    Für Verbraucher in der Schweiz empfiehlt es sich daher immer genau zu prüfen: Was deckt die gesetzliche Gewährleistung? Welche zusätzlichen Vorteile bietet möglicherweise eine Herstellergarantie? Und ganz wichtig: Sind alle relevanten Informationen klar und deutlich im Kaufvertrag festgehalten?

    Das Bewusstsein über "Dauer und Umfang der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche" sowie eventuelle Herstellergarantien verschafft Sicherheit beim Kaufprozess und hilft dabei, informierte Entscheidungen zu treffen sowie bei auftretenden Problemen angemessen reagieren zu können.



    Garantie und Gewährleistungsbedingungen - Rollstuhlgerechte Zugänge

    1. Barrierefreiheit
    2. Treppensteighilfe
    3. Anpassung an Treppen
    4. Zugänglichkeit
    5. Mobilitätshilfe
    6. Verschleißteile

    Freiwillige Garantieleistungen von Herstellern und Händlern

    In der Welt des Konsums sind Garantie und Gewährleistung zwei Schlüsselbegriffe, die jedem Käufer ein Gefühl von Sicherheit und Vertrauen geben sollen. Während die Gewährleistung eine gesetzlich festgelegte Pflicht des Verkäufers ist, umfasst der Begriff "Freiwillige Garantieleistungen von Herstellern und Händlern" eine zusätzliche Dienstleistung, welche über das gesetzliche Mass hinausgeht.

    Diese freiwilligen Garantieleistungen sind Versprechen der Hersteller oder Händler an den Kunden, dass das Produkt für eine bestimmte Zeit nach dem Kauf funktionieren wird oder dass eventuelle Mängel kostenlos behoben werden können. Sie sind nicht durch das Gesetz gefordert, sondern dienen als Zusatzangebot zur Standardgewährleistung und können somit ein entscheidender Faktor im Wettbewerb sein.

    In der Schweiz legen viele Konsumenten Wert auf hochwertige Produkte und einen zuverlässigen Kundendienst. Freiwillige Garantieleistungen signalisieren den Kunden daher oft Qualität und Zuverlässigkeit. Für den Hersteller oder Händler bedeutet dies zwar zunächst möglicherweise höhere Kosten durch Reparaturen oder Ersatzlieferungen, jedoch kann sich dies langfristig auszahlen: Ein guter Ruf führt in der Regel zu einer stärkeren Kundentreue und kann neue Käufer anlocken.

    Es ist jedoch wichtig für Konsumentinnen und Konsumenten, die Bedingungen dieser Garantien genau zu verstehen. Nicht selten sind diese mit bestimmten Einschränkungen verbunden – wie zum Beispiel einer begrenzten Dauer oder Ausschlüssen bestimmter Schadensarten.

    Garantie und Gewährleistungsbedingungen - Gehbehinderte

    1. Bildergalerie
    2. Ergonomisches Design
    3. Sensoren
    Deshalb sollte man vor dem Kauf prüfen, was genau abgedeckt ist und welche Schritte im Garantiefall eingeleitet werden müssen.

    Zudem ist es ratsam, auf die Reputation des Herstellers oder Händlers zu achten. Unternehmen mit einem guten Ruf stehen eher hinter ihren Produkten und bieten kulantere Lösungen bei Problemen an. Freiwillige Garantieleistungen können also je nach Anbieter variieren; ein Direktvergleich lohnt sich hierbei oft.

    Schlussendlich stellen freiwillige Garantieleistungen einen Mehrwert dar, der nicht unterschätzt werden sollte. Sie unterstreichen das Engagement eines Unternehmens für seine Produkte sowie seinen Serviceanspruch gegenüber den Kunden – ein Aspekt, der gerade in einem qualitätsbewussten Markt wie der Schweiz nicht hoch genug geschätzt werden kann.

    Geltendmachung von Gewährleistungsund Garantieansprüchen durch den Konsumenten

    Geltendmachung von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen durch den Konsumenten: Ein Überblick über Garantie und Gewährleistungsbedingungen in der Schweiz

    In der Schweiz ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Garantieansprüchen ein wichtiger Aspekt des Verbraucherschutzes. Diese Rechte ermöglichen es Konsumentinnen und Konsumenten, bei Mängeln oder Defekten der gekauften Produkte entsprechende Ansprüche gegenüber dem Verkäufer oder Hersteller zu erheben.

    Die Gewährleistung ist gesetzlich geregelt und gibt dem Käufer das Recht, dass die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe frei von Sach- und Rechtsmängeln sein muss. In der Schweiz beträgt die gesetzliche Gewährleistungspflicht in der Regel zwei Jahre ab Erhalt der Ware. Tritt innerhalb dieser Frist ein Mangel auf, kann der Kunde Nachbesserung, einen Austausch, eine Minderung des Kaufpreises oder – unter bestimmten Bedingungen – eine Vertragsauflösung verlangen.

    Garantien hingegen sind zusätzliche Versprechen des Herstellers oder Händlers, die über das gesetzliche Mindestmass an Schutz hinausgehen können. Sie sind nicht zwingend vorgeschrieben und werden oft als Marketinginstrument eingesetzt. Die Bedingungen einer Garantie können variieren: So kann sie zeitlich befristet sein oder sich nur auf bestimmte Teile eines Produktes beziehen.

    Um seine Gewährleistungs- oder Garantieansprüche geltend zu machen, sollte ein Konsument zunächst den Mangel fristgerecht beim Verkäufer anzeigen. Dabei ist es ratsam, dies schriftlich zu tun und den Defekt genau zu beschreiben sowie Belege wie Fotos beizufügen.

    Garantie und Gewährleistungsbedingungen - Benutzerhandbuch

    1. Benutzerhandbuch
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    5. Liftinstallation
    Es empfiehlt sich auch, sämtliche Dokumente wie Kaufbeleg und Korrespondenz aufzubewahren.

    Es ist wichtig für Konsumenten zu wissen, dass während den ersten sechs Monaten nach Übergabe des Produkts davon ausgegangen wird, dass ein vorhandener Mangel bereits bei Lieferung existierte – es sei denn, der Verkäufer kann das Gegenteil beweisen. Nach diesen sechs Monaten liegt die Beweispflicht jedoch beim Kunden.

    Bei einer Garantieforderung sollten Verbraucher sich direkt an den Hersteller wenden oder an die Stelle, welche die Garantie ausgestellt hat. Hierbei müssen sie typischerweise nachweisen können, dass sie das Produkt gemäß den Anweisungen verwendet haben und dass keine unerlaubten Reparaturen vorgenommen wurden.

    In manchen Fällen kann es hilfreich sein, professionelle Unterstützung in Anspruch zu nehmen – sei es durch eine Beratungsstelle für Konsumfragen oder durch rechtlichen Beistand – besonders wenn es um komplizierte Sachverhalte geht oder wenn mit dem Verkäufer keine Einigung erzielt werden

    Serviceverträge und Wartungspläne

    Besondere Bedingungen bei Kaufverträgen über Gebrauchtwaren

    Beim Kauf von Gebrauchtwaren treten besondere Bedingungen in den Vordergrund, die Käuferinnen und Käufer sowie Verkäuferinnen und Verkäufer berücksichtigen müssen. Diese Bedingungen sind insbesondere im Kontext der Garantie und Gewährleistung von entscheidender Bedeutung.

    In der Schweiz, wie auch in vielen anderen Ländern, ist zwischen Garantie (freiwillige Zusicherung des Verkäufers oder Herstellers) und gesetzlicher Gewährleistung zu unterscheiden. Die Gewährleistung ist dabei eine gesetzlich verankerte Pflicht des Verkäufers, dass die Ware bei Übergabe frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Bei Gebrauchtwaren ist diese Regelung jedoch mit Besonderheiten versehen.

    Die Gewährleistungsfrist für neue Waren beträgt in der Regel zwei Jahre ab Übergabe der Sache. Bei gebrauchten Gütern hingegen kann diese Frist verkürzt werden – häufig wird sie auf ein Jahr begrenzt. Dies muss allerdings ausdrücklich im Kaufvertrag festgehalten werden. Eine komplette Ausschliessung der Gewährleistung bei Gebrauchtwaren durch den Verkäufer ist grundsätzlich möglich, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig und üblich bei Privatverkäufen.

    Ein wichtiger Aspekt beim Kauf gebrauchter Artikel ist die Mangelhaftigkeit. Der Käufer muss beweisen können, dass ein Defekt bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorlag – dies kann nach Ablauf einer gewissen Zeitspanne schwierig sein. Daher empfiehlt es sich für beide Parteien, den Zustand der Ware zum Zeitpunkt des Kaufs genau zu dokumentieren.

    Eine freiwillige Garantie seitens des Verkäufers oder eines Drittanbieters kann zusätzliche Sicherheit bieten. Diese Garantieleistungen gehen über die gesetzliche Gewährleistung hinaus und können individuell ausgehandelt werden; beispielsweise könnte eine zusätzliche Garantiezeit vereinbart werden oder spezielle Reparaturbedingungen festgelegt sein.

    Für Konsumenten bedeutet dies: Beim Kauf von Gebrauchtwaren sollte besonders auf die vertraglichen Bedingungen geachtet werden. Es gilt sämtliche Vereinbarungen betreffend Zustand, mögliche Mängel sowie Gewährleistungs- und Garantieregelungen klar zu definieren und schriftlich festzuhalten.

    Verbraucherorganisationen empfehlen zudem immer eine gründliche Prüfung der Ware vor dem Erwerb sowie das Einholen von Informationen über den Anbieter, um Risiken zu minimieren.

    Zusammenfassend lässt sich sagen, dass beim Gebrauchtwarenkauf sowohl Käufer als auch Verkäufer ihre Rechte und Pflichten kennen sollten. Eine klare Kommunikation sowie detaillierte Absprachen bezüglich Garantie und Gewährleistung

    Als Verbraucher in der Schweiz ist es wichtig, über Ihre Rechte und Pflichten im Hinblick auf Garantie und Gewährleistungsbedingungen Bescheid zu wissen. Hier eine Zusammenfassung der wesentlichen Punkte, die Sie beachten sollten:

    **Gewährleistung:**


    Garantie und Gewährleistungsbedingungen - Benutzerhandbuch

    1. Garantie
    2. Normen
    3. Senioren
    4. Geradeauslift
    In der Schweiz ist jeder Verkäufer gesetzlich verpflichtet, dem Käufer eine Sache zu liefern, die frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre ab Lieferdatum des Produktes. Innerhalb dieser Zeit können Sie als Konsument Mängel reklamieren, die bereits beim Kauf vorhanden waren.

    Wenn ein Produkt defekt ist oder nicht wie versprochen funktioniert, haben Sie das Recht, vom Verkäufer zunächst eine kostenlose Reparatur oder einen Ersatz zu verlangen. Erst wenn diese Maßnahmen nicht zum Erfolg führen oder unzumutbar sind, können Sie eine Minderung des Kaufpreises oder sogar eine Auflösung des Kaufvertrages fordern.

    **Garantie:**
    Die Garantie hingegen ist eine freiwillige Zusatzleistung des Herstellers oder Händlers und wird oft als Verkaufsargument genutzt. In der Garantieerklärung legt der Garantiegeber fest, unter welchen Bedingungen er für bestimmte Defekte haftet und welche Leistungen er im Schadensfall erbringt.

    Es lohnt sich also immer, beim Kauf darauf zu achten, ob neben der gesetzlichen Gewährleistung auch eine Hersteller- oder Händlergarantie angeboten wird und welche zusätzlichen Bedingungen darin enthalten sind.

    **Pflichten als Konsument:**
    Um Ihre Rechte effektiv wahrnehmen zu können, müssen Sie einige Pflichten beachten:

    1. **Mängel melden:** Entdecken Sie einen Mangel an Ihrem gekauften Produkt, so sollten Sie diesen unverzüglich dem Verkäufer melden.

    2. **Beweispflicht:** Innerhalb der ersten sechs Monate nach Übergabe wird davon ausgegangen, dass ein aufgetretener Mangel bereits bei Lieferung vorhanden war – es sei denn, der Verkäufer kann das Gegenteil beweisen. Nach diesen sechs Monaten liegt die Beweislast jedoch bei Ihnen.

    3. **Sorgfaltspflicht:** Gehen Sie sorgsam mit den Produkten um. Wenn durch unsachgemäße Behandlung ein Schaden entsteht, könnten sowohl Gewährleistungsansprüche als auch Garantieleistungen verloren gehen.

    Denken Sie daran: Bewahren Sie immer Ihren Kaufbeleg sowie alle Dokumentationen zur Gewährleistung und Garantie auf – sie dienen als Ihr Nachweis im Falle einer Reklamation.

    Indem Sie sich dieser wichtigen Punkte bewusst sind und entsprechend handeln, stärken Sie Ihre Position als Konsument in Sachen Qualitätssicherung und Kundenzuf

    Frequently Asked Questions


    Die Gewährleistung ist eine gesetzliche Verpflichtung des Verkäufers, die besagt, dass das Produkt bei Übergabe frei von Mängeln sein muss. In der Schweiz beträgt die Gewährleistungsfrist in der Regel zwei Jahre ab Lieferdatum. Eine Garantie hingegen ist eine freiwillige Zusatzleistung des Herstellers oder Händlers, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgeht und dem Käufer zusätzliche Rechte gewähren kann.
    Die Dauer der Garantie kann je nach Hersteller und Modell variieren. Oftmals bieten Hersteller eine Garantie von bis zu fünf Jahren an, aber es ist wichtig, sich beim Kauf über die genauen Bedingungen und Laufzeiten zu informieren.
    Die Gewährleistung deckt in der Regel alle Mängel ab, die bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden waren. Dazu gehören Fertigungs- und Materialfehler sowie andere Defekte, welche die Funktionsfähigkeit des Treppenlifts beeinträchtigen.
    Viele Anbieter bieten gegen Aufpreis eine erweiterte Garantie an. Diese verlängert den Zeitraum des Schutzes und kann zusätzliche Service-Leistungen umfassen. Es ist ratsam, sich vor dem Kauf über mögliche erweiterte Garantien zu erkundigen.
    Bei Auftreten eines Defektes sollten Sie unverzüglich den Händler oder Hersteller kontaktieren und den Mangel melden. Halten Sie dafür Ihren Kaufbeleg und eventuelle Garantiedokumente bereit, da diese als Nachweis dienen können. Der Verkäufer oder Hersteller wird dann entsprechend ihrer Bedingungen das Problem beheben.